AGB

Allgemeine Geschäfts- bedingungen der MONKEY Berlin GmbH

Die MONKEY Pictures GmbH (im Folgenden »MONKEY«) bietet Unternehmern und Unternehmen in Bezug auf die Vermarktung ihres Unternehmens und die von ihnen angebotenen Produkte und Leistungen die Erbringung von Leistungen an, die die Konzeption, Gestaltung, Produktion und Umsetzung von Werbe- und Kommunikationskampagnen, -maßnahmen und –medien zum Gegenstand haben. Für dieses Leistungsangebot von MONKEY und die diesbezüglich zu den Auftraggebern von MONKEY (im Folgenden »Kunden«) bestehenden Vertrags- und Geschäftsbeziehungen finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden »AGB«) Anwendung.

1. Geltung dieser AGB

1.1 MONKEY erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Beauftragung zugrunde liegenden Angebot von MONKEY und einem im Zuge einer Auftragsdurchführung gegebenenfalls von MONKEY erstellten Feinkonzept. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB. Sofern in einem Angebot von MONKEY Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich festgehalten werden.

1.2 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen MONKEY und Kunden, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, oder als juristische Personen öffentlichen Rechts handeln und Gegenstand dieser Geschäftsverbindung das vorstehend bezeichnete Leistungsangebot von MONKEY ist. Insoweit gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Aufträge, die MONKEY vom Kunden erteilt werden, selbst wenn sich MONKEY hierauf nicht erneut ausdrücklich beruft und die AGB nicht nochmals ausdrücklich in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für solche weiteren Aufträge, die MONKEY vom Kunden im Rahmen einer solchen Geschäftsverbindung schriftlich, per Telefax, auf elektronischem Wege oder lediglich (fern-)mündlich erteilt werden, sowie ausdrücklich auch für Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf einen bereits erteilten Auftrag und für eine Erweiterung oder Verlängerung erteilter Aufträge.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen MONKEY und dem Kunden einbezogen, wenn dies von MONKEY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die
AGB der MONKEY GmbH Seite 1 von 18Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für MONKEY  unverbindlich, auch wenn MONKEY ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.

2. Vertragsschluss, Änderungen und Nachträge

2.1. Sofern und soweit MONKEY bei Abgabe eines Angebots nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, sind die Angebote von MONKEY freibleibend und unverbindlich und stellen allein eine Einladung an den Kunden dar, MONKEY per Beauftragung der angebotenen Leistungen den Abschluss eines entsprechenden Vertrages anzubieten. Vorbehaltlich einer solchen abweichenden Erklärung kommt ein Vertrag mit dem Kunden somit erst zustande, wenn MONKEY einen vom Kunden erteilten Auftrag bestätigt. Der Kunde ist regelmäßig vier (4) Wochen an sein per Beauftragung der betreffenden Leistungen abgegebenes Vertragsangebot gebunden.

2.2 Die Auftragsbestätigung erfolgt regelmäßig schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Erfolgt in dieser Form keine Auftragsbestätigung durch MONKEY, kommt ein Vertrag über die dem Kunden angebotenen und von diesem beauftragten Leistungen dann zustande, wenn MONKEY  mit der Erbringung dieser Leistungen beginnt. Solange dem Kunden in diesem Fall die Aufnahme der Leistungserbringung durch MONKEY nicht erkennbar ist, kann er von MONKEY binnen angemessener Frist eine Erklärung darüber verlangen, ob der von ihm erteilte Auftrag bestätigt wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer solchen Erklärungsfrist ist der Kunde nicht mehr an die betreffende Auftragserteilung gebunden.

2.3 Weicht die Auftragserteilung durch den Kunden im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte und Konditionen von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von MONKEY ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von MONKEY ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und / oder nachträglich getroffene Abreden bezüglich des Auftragsinhalts sowie der Auftragsdurchführung.

3. Auftragsdurchführung, Leistungsinhalt

3.1 Erforderlichenfalls wird in diesen AGB zwischen verschiedenen Auftragstypen unterschieden. Diese Unterscheidung erfolgt danach, welcher Art die jeweilige Leistung ist, die von MONKEY aufgrund des Auftrags zu erbringen ist. Ein Vertrag zwischen MONKEY und dem Kunden kann auch mehrere Leistungsarten zum Gegenstand haben (bspw. Konzeption von Werbemitteln und Geschäftsausstattungen und Produktion entsprechender Medien) und folglich aus einer Kombination solcher Auftragstypen bestehen. Maßgeblich für dieAnwendbarkeit einer Regelung, die sich auf einen bestimmten Auftragstyp bezieht, ist, welche Leistungsart im Einzelfall betroffen ist und zu welchem Zweck MONKEY von dem Kunden mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragt wurde.
Es wird demnach zwischen folgenden Auftragstypen unterschieden:

a. »Gestaltungs- und Konzeptionsaufträge« sind solche Aufträge, die Leistungen in Form der Entwicklung, Konzeption und / oder Planung von Werbe- und Kommunikationskampagnen, von Kommunikations-, Werbe- und / oder Marketingformaten, –medien und -mitteln sowie von Medieninhalten (einschließlich Print- und Filmformaten sowie animierter Grafiken und sog. animierter Character) für den Kunden zum Gegenstand haben, gegebenenfalls, soweit im Einzelfall vereinbart, einschließlich diesbezüglicher Beratung des Kunden. Kommunikations-, Werbe- und / oder Marketingformate, –medien und -mittel in diesem Sinne werden im Folgenden zusammenfassend als „Kommunikationsmedien“ bezeichnet. Die Umsetzung und Realisierung der im Zuge eines solchen Auftrags von MONKEY geleisteten Entwicklungen, Konzepte und Planungen ist nicht Gegenstand eines Gestaltungs- und Konzeptionsauftrags, sondern eines Produktionsauftrags.

b. »Produktionsaufträge« sind solche Aufträge, die Leistungen in Form der Herstellung von Medieninhalten und / oder Kommunikationsmedien für den Kunden zum Gegenstand haben. Medieninhalte und Kommunikationsmedien im Sinne dieser AGB können, soweit dies aufgrund eines Auftrags vereinbart ist, auch Softwareelemente bzw. -komponenten enthalten.

3.2 Die Art und Weise der Leistungserbringung durch MONKEY bestimmt sich nach dem Angebot von MONKEY, das dem betreffenden Auftrag zugrunde liegt, sowie einem gegebenenfalls nach Auftragserteilung von MONKEY  erstellten Feinkonzept (auch sog. »Statement Of Work«, SOW).Soweit diesbezüglich keine detaillierten Bestimmungen getroffen worden sind, steht es MONKEY frei, die Art und Weise der Leistungen, die zur Erreichung des vom Kunden mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignet sind, sowie die Art und Weise ihrer Erbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Insbesondere ist MONKEY insoweit und unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher, in den zugrundeliegenden Vertrag einbezogener Vorgaben des Kunden sowie der für MONKEY erkennbaren berechtigten, insbesondere wirtschaftlichen, Interessen des Kunden in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss die Umsetzung von Vorgaben, die in den Ermessensspielraum eingreifen, der MONKEY nach Vorstehendem zusteht, und deren Umsetzung aufgrund der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen oder im Übrigen aufgrund dieser AGB nicht von den von MONKEY zur Durchführung des betreffenden Auftrags zu erbringenden Leistungen umfasst ist, ist MONKEY  ein etwaiger Mehraufwand, der MONKEY infolge der Umsetzung solcher Vorgaben entsteht, gesondert zu vergüten.

3.3 Umfasst der Gegenstand eines Produktionsauftrags die Erstellung oder Einbindung einer Softwareanwendung oder –lösung, schuldet MONKEY vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall nicht die Lieferung diesbezüglicher Dokumentationen.

3.4 MONKEY schuldet dem Kunden eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbe-, Marketing- und Kommunikationsstrategien, –kampagnen und –maßnahmen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dasselbe gilt für die Veröffentlichung und Nutzung von von MONKEY produzierten Medieninhalten und Kommunikationsmedien, mit Ausnahme der Rechtslage im Hinblick auf solche Personen bzw. deren Leistungen und solche Inhalte, die von MONKEY eigenständig in die Herstellung der betreffenden Medieninhalte und Kommunikationsmedien einbezogen wurden und die von deren vereinbarungsgemäßer Nutzung betroffen sind.

3.5 Soweit diesbezüglich nicht ausdrückliche abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, schuldet MONKEY (über die pflichtgemäße Leistungserbringung hinaus) keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg aufseiten des Kunden infolge der Leistungserbringung durch MONKEY oder infolge der Nutzung der im Zuge der Leistungserbringung von MONKEY erstellten Medieninhalte und / oder Kommunikationsmedien.

3.6 Sofern von MONKEY nicht schriftlich ausdrücklich abweichend erklärt, sind von MONKEY  genannte Termine nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Plantermine, die insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie eines planmäßigen Fortgangs der Auftragsdurchführung stehen. Fixgeschäfte, also die Verpflichtung von MONKEY zur Leistungserbringung zu festgelegten Zeitpunkten oder Terminen, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.7 Stellt der Kunde MONKEY für die Auftragsdurchführung benötigte Personen, Gegenstände, Objekte, Informationen, Daten und Inhalte nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung oder erbringt er sonstige vereinbarte und / oder von MONKEY berechtigterweise verlangte Mitwirkungshandlungen nicht, haftet MONKEY nicht für eventuelle Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus einer hierdurch verursachten Verzögerung der Auftragsdurchführung ergeben, gleichviel, ob den Kunden insofern ein Verschulden trifft oder nicht. Eine solche Verzögerung berechtigt MONKEY, die Auftragsausführung einzustellen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zur Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung gesetzten angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen. Der Anspruch von MONKEY auf die Vergütung der bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
In jedem Fall einer von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung der Auftragsdurchführung kann MONKEY von dem Kunden ferner die Vergütung des Mehraufwands verlangen, der MONKEY  infolge dessen etwaig entsteht.

3.8 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von MONKEY zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, deren Ergreifung MONKEY nicht verschuldet hat, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze, von MONKEY nicht verschuldeter Ausfall von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Drittleistungen), ist MONKEY für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der betreffenden Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für MONKEY darstellen, ist MONKEY zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.9 Ist Gegenstand der von MONKEY geschuldeten Leistungen auch die Beschaffung und Einbeziehung von Leistungen Dritter (insbesondere im Rahmen von Produktionsaufträgen), ist MONKEY berechtigt, die hierfür erforderlichen Aufträge („Drittaufträge“) in dem vereinbarten Umfang und mit dem vereinbarten Inhalt im Namen und, soweit diesbezüglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, auf Rechnung des Kunden zu erteilen. MONKEY wird insoweit vom Kunden bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Namen des Kunden abzugeben. Unbeschadet besonderer diesbezüglicher Vereinbarungen im Einzelfall steht die Auswahl, Beauftragung und ggf. Änderung von Drittleistungen im pflichtgemäßen Ermessen von MONKEY. MONKEY schuldet insofern lediglich die pflichtgemäße Auswahl des jeweiligen Leistungserbringers sowie die pflichtgemäße Koordination und Abwicklung der Drittaufträge.

3.10 MONKEY ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen nach Vertragsschluss nach pflichtgemäßem Ermessen von MONKEY zur Durchführung des Vertrages erforderlich werden und dem Kunden zumutbar sind. MONKEY wird den Kunden unverzüglich über solche etwaig erforderlichen Leistungsänderungen informieren.

3.11 MONKEY ist berechtigt, sich für die Erfüllung der Leistungspflichten, die MONKEY aufgrund eines Auftrags obliegen, dritter Unternehmen und Dienstleister zu bedienen, die zu diesem Zweck Inhalte schaffen oder sonstige Leistungen erbringen.

4. Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden, Garantie und Freistellung

4.1 Sowohl die Ausführung von Gestaltungs- und Konzeptionsaufträge als auch diejenige von Produktionsaufträgen setzt regelmäßig die dauerhafte Mitwirkung des Kunden, insbesondere diejenige seiner fachkundigen Mitarbeiter und Fachabteilungen voraus. Der Kunde ist verpflichtet, MONKEY durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von MONKEY vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags förderlich ist.
Der Kunde benennt MONKEY stets einen fachkundigen Mitarbeiter, der MONKEY zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf (Teil-)Abnahmen, Mängel und Änderungen des Inhalts, des Umfangs und der Gestaltung des Auftragsgegenstandes abzugeben. Ist der benannte Mitarbeiter des Kunden verhindert, so wird der Kunde MONKEY  unverzüglich einen entsprechend fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter benennen.

4.2 Der Kunde stellt MONKEY insbesondere alle für die Auftragsdurchführung etwaig erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte (bspw. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Namen einschließlich Domainnamen, Texte, Bilder, Grafiken, Töne, Videos und dergleichen) sowie aufgrund des betreffenden Auftrags von MONKEY gegebenenfalls einzusetzenden Gegenstände oder Objekte (insbesondere Produkte, Verpackungen und Objekte im Rahmen von Produktionsaufträgen; im Folgenden einheitlich „Objekte“) unentgeltlich und in zur Auftragsdurchführung unmittelbar geeigneter Form zur Verfügung. Sämtliche MONKEY vom Kunden zur Verfügung zu stellenden textlichen, visuellen und auditiven Inhalte, die von MONKEY zum Zwecke der Auftragsdurchführung verarbeitet werden sollen, hat der Kunde MONKEY in dem von MONKEY vorgegebenen Format, in Ermangelung einer solchen Vorgabe in einem gängigen, unmittelbar für den vorgesehenen Zweck verwertbaren, digitalen Format zu überlassen. Soweit erforderlich, wird der Kunde eine Konvertierung dieser Inhalte auf eigene Kosten veranlassen oder MONKEY die Vornahme einer solchen gesondert vergüten. Für die Sicherung solcher vom Kunden überlassener Informationen, Daten und Inhalte hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. MONKEY bewahrt vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen, Daten und Inhalte lediglich für die Dauer von vierzehn (14) Tagen nach Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses bzw. Abschluss der Auftragsdurchführung auf; eine Rückgabe erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch innerhalb der Aufbewahrungsfrist.

4.3 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch eine vertragsgemäße Verwendung der Informationen, Daten, Inhalte und Objekte, die er MONKEY zur Verfügung stellt, sei es durch MONKEY, durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte,

a. keine rechtlich geschützten Interessen und Rechte Dritter, insbesondere keine vertraglichen Rechte und keine Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte und keine gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden und

b. die genannten Nutzungen dieser Informationen, Daten, Inhalte und Objekte nicht aus anderem Grund, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz, gegen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb oder strafrechtliche Vorschriften, rechtswidrig sind.Der Kunde garantiert MONKEY verschuldensunabhängig die Beachtung und Wahrung der vorstehend genannten Rechte und Vorschriften sowie, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Daten, die er MONKEY zu diesem Zweck überlässt, vollständig und richtig sind.Sollte MONKEY infolge der eigenen, vertragsgemäßen Verwendung solcher Daten, Informationen, Inhalte und Objekte und / oder infolge der Nutzung der Leistungsergebnisse von MONKEY durch den Kunden einschließlich etwaig von ihm beauftragter Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften oder der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überlassener Informationen und Daten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, MONKEY insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und MONKEY  sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

4.4 Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall obliegt es allein dem Kunden, Gebühren und Abgaben an Verwertungsgesellschaften, gesetzliche Sozialversicherungen und staatliche Einrichtungen und Behörden ordnungsgemäß abzuführen, die infolge der jeweiligen Auftragsdurchführung und / oder infolge der Nutzung der jeweiligen Leistungsergebnisse durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte anfallen bzw. zu entrichten sind. Hiervon ausgenommen ist selbstverständlich die Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die MONKEY als Arbeitgeber und als Auftraggeber Dritter sowie infolge der Einnahme der Vergütung obliegen, die aufgrund eines MONKEY von einem Kunden erteilten Auftrags vereinbart wurde. Wird MONKEY infolge der Auftragsausführung und / oder Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten von einer der vorgenannten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der Kunde MONKEY insoweit von sämtlichen solcher Ansprüche frei und schadlos zu halten. Werden betreffende Gebühren und Abgaben von MONKEY verauslagt, so ist der Kunde insoweit verpflichtet, MONKEY die entsprechenden Beträge gegen Nachweis zu erstatten, soweit im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wurde.

5. Ablieferung, Abnahme, Gewährleistung

5.1 Einer Abnahme der von MONKEY erbrachten Leistungen durch den Kunde bedarf es nur, sofern und soweit diese in Erfüllung einer Verpflichtung zur Herstellung eines konkreten Leistungsergebnisses (eines Konzepts, eines Medieninhalts, eines Kommunikationsmediums und dergleichen) erbracht worden sind. Entsprechende Leistungsergebnisse (ggf. einschließlich etwaiger Zwischen- bzw. Teilleistungsergebnisse) werden dem Kunden in diesem Fall zur Prüfung und Abnahme übermittelt bzw. zugänglich gemacht. Sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders erbeten und soweit dies mit Rücksicht auf die Art der erbrachten Leistung möglich ist, erfolgt die Übermittlung/Zugänglichmachung auf elektronischem Weg, insbesondere per E-Mail oder durch Zurverfügungstellung eines Hyperlinks zum Abruf eines Leistungsergebnisses über das Internet.Abnahmefähige Leistungsergebnisse, die frei von wesentlichen Mängeln sind, hat der Kunde unverzüglich abzunehmen; sie gelten als abgenommen, wenn der Kunde deren Abnahme nicht innerhalb von einer (1) Woche seit ihrer Ablieferung erklärt hat.
Im Falle wesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme der betreffenden Leistungsergebnisse bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistung von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den Kunde führt. Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der Kunde die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt ihm diesbezüglich zustehender Gewährleistungsrechte abzunehmen.

5.2 Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit und die Mangelfreiheit der Leistungen von MONKEY sind allein die Eigenschaften der betreffenden Leistungen, die in dem jeweiligen Angebot von MONKEY und einem ggf. im Zuge der Auftragsdurchführung erstellten Feinkonzept bestimmt wurden und, soweit dort insofern keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die in diesen AGB bezüglich Art, Inhalt und Qualität der Leistungserbringung durch MONKEY enthaltenen Regelungen.

5.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Art der Softwareumgebung, der Servertechnologie, der Übertragungstechniken und der Endgeräte, die gegebenenfalls zur Zurverfügungstellung, Übermittlung und / oder Darstellung von Medieninhalten und Kommunikationsmedien oder zum Betrieb und zur Nutzung von Software(-elementen bzw. -komponenten) eingesetzt werden, Auswirkungen auf deren Verfügbarkeit und Darstellung bzw. auf deren Nutzbarkeit und Funktionsumfang haben können.
Soweit keine Vereinbarungen dazu getroffen werden, in welcher Softwareumgebung, für welche Endgeräte und gegebenenfalls auf welcher Servertechnologie und unter Nutzung welcher Übertragungstechniken zu erstellende Medieninhalte oder Kommunikationsmedien verfügbar, darstellbar, nutzbar bzw. funktionsfähig sein soll, schuldet MONKEY die vereinbarte Verfügbarkeit, Darstellbarkeit, Nutzbarkeit und / oder Funktionsweise der Medieninhalte oder Kommunikationsmedien nur im Zusammenhang mit solcher Drittsoftware (bspw. Betriebssysteme, Webbrowser und dergleichen), solcher Servertechnologie und solchen Übertragungstechniken und Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbreitet und üblich sind, und dies nur für die zu jenem Zeitpunkt aktuellen Versionen bzw. Generationen der betreffenden Drittsoftware oder Technologie.
Unbeschadet abweichender diesbezüglicher Vereinbarungen im Einzelfall und unbeschadet der Verpflichtung von MONKEY zur pflichtgemäßen Leistungserbringung im Übrigen gewährleistet MONKEY nicht die Funktionsfähigkeit und Eigenschaften von Drittsoftware, die von MONKEY vereinbarungsgemäß in von MONKEY zu erstellende Medieninhalte oder Kommunikationsmedien eingebunden wird.

5.4 Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, zu betreiben und einzusetzen, die in jeder Anwendungskombination und unter jeglichen technischen und äußeren Bedingungen fehlerfrei lauffähig ist und die stets vor Eingriffen und / oder Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch gezielte Angriffe durch so genannte „Schadsoftware“, gefeit ist.

5.5 Der Kunde hat Leistungsergebnisse von MONKEY nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses schriftlich gegenüber MONKEY anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich binnen einer (1) Woche nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber MONKEY schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten, die MONKEY in den Stand setzt, die Mängel durch Nacherfüllung zu beheben. Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, MONKEY  hatte bei Ablieferung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei MONKEY.

5.6 Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistung. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und / oder Objekten und / oder auf Vorgaben des Kunden beruhen.

5.7 Der Kunde verliert etwaige Rechte aus Mängelhaftung, wenn er die betreffende Leistung ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für MONKEY unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall der Änderung der betreffenden Leistung hat der Kunde MONKEY den Mehraufwand zu erstatten, der hierdurch bei einer etwaigen Mängelbeseitigung entsteht.

5.8 Sofern und soweit insofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde, kann der Kunde in Bezug auf ein Leistungsergebnis, das die geschuldeten Eigenschaften aufweist und den zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung üblichen formalen und technischen Standards entspricht, nur bis zu zweimal dessen Überarbeitung fordern. Dies betrifft insbesondere so genannte „Korrekturschleifen“ zur Anpassung von Leistungsergebnissen an ästhetische bzw. gestalterische und / oder formale Vorstellungen des Kunden, die von den vorgenannten Eigenschaften und Standards abweichen, über diese hinausgehen oder von diesen unabhängig sind. Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit der von MONKEY zu erbringenden Leistungen bleibt auch nach einer solchen Forderung einer Überarbeitung bzw. Anpassung des betreffenden Leistungsergebnisses allein deren Eigenschaften gemäß vorstehender Ziffer 5.2.

5.9 Soweit eine Leistung von MONKEY nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird MONKEY die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig vier (4) Wochen beträgt, durch Nacherfüllung beseitigen.Bei von MONKEY zu vertretenen Rechtsmängeln wird MONKEY nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass bei vertragsgemäßer Nutzung der betreffenden Leistung durch den Kunden keine Rechte Dritter mehr verletzt werden bzw. einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter mehr entgegen stehen, die Leistung aber weiterhin die geschuldeten Eigenschaften aufweist, oder dem Kunden die erforderliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen.Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder MONKEY aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder nach den gesetzlichen Regelungen vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 8 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des Kunden bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche von MONKEY (z. B. Material-, Transport- und Reisekosten, Aufwendungen für Drittleistungen) sowie Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben bestehen.

5.10 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des betreffenden (Teil-)Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn MONKEY grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.

6. Rechte an Leistungen von MONKEY, Rechteeinräumung, Verletzung solcher Rechte

6.1 MONKEY steht an sämtlichen Ergebnissen der Leistungen, die von MONKEY im Zuge der Ausführung von Gestaltungs- und Konzeptionsaufträgen und Produktionsaufträgen erbracht werden, die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten insbesondere auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Skripte, Storyboards, Test- und Vorabversionen, Präsentationsmedien und dergleichen, die von MONKEY im Zuge der Angebotserstellung und der Auftragsausführung - auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse - entwickelt und / oder eingesetzt werden, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Form diese verkörperlicht sind.Die Berechtigung von MONKEY im Hinblick auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber im Hinblick auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfallen. Soweit keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von MONKEY an den von MONKEY erstellten Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem Kunden diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen werden, finden daher insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung. Rechte, die an von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und Objekten oder an Leistungen Dritter bestehen, die von MONKEY in die Leistungserbringung einbezogen werden, bleiben unberührt. Vorschläge und Weisungen des Kunden sowie dessen vereinbarungsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Auftrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des Kunden an den Ergebnissen der Leistungen von MONKEY , die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des Kunden zu begründen vermag.

6.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt MONKEY dem Kunden die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses durch den Kunden oder, in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung durch den Kunden erforderlich sind.Soweit danach keine umfassendere Rechteeinräumung erforderlich ist und schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden ein Nutzungsrecht diesen Inhalts jeweils als einfaches, übertragbares, zeitlich auf zwei (2) Jahre beschränktes Recht zur Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses in seiner Gesamtheit und in unveränderter Form eingeräumt. Soweit insofern nicht Abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Zweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates eingeräumt, in dem der Kunde seinen Sitz hat, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechteeinräumung insoweit räumlich unbeschränkt.

6.3 Die Rechteeinräumung im Hinblick auf Leistungsergebnisse bezieht sich stets ausschließlich auf abgenommene Endergebnisse. Mit einer Präsentation oder sonstigen Zugänglichmachung von Entwürfen, Layouts, Skripten, Storyboards, Test- und Vorabversionen und sonstigen Zwischen-/Vorergebnissen solcherart allein ist insofern keine diesbezügliche Rechteeinräumung oder –übertragung verbunden. Ohne ausdrückliche, im Vorhinein schriftlich erklärte Zustimmung von MONKEY ist dem Kunden daher jegliche Nutzung solcher Zwischen- /Vorergebnisse, insbesondere deren Offenlegung gegenüber Dritten und deren Umsetzung durch den Kunden selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte, untersagt.

6.4 Soweit MONKEY im Rahmen der Auftragsdurchführung Skript-, Maschinen- und / oder Quellcode erstellt oder erstellen lässt, verbleibt dieser unter Gewährleistung der dem Kunden eingeräumten Berechtigung zur Nutzung des betreffenden Leistungsergebnisses bei MONKEY, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Kunde zur Nutzung erstellter und / oder eingebundener Software in Verbindung mit Drittsoftware berechtigt ist, bleibt das ihm nach dem UrhG zustehende Recht zur Dekompilierung in dem dort bestimmten Umfang und unter den dort bestimmten Voraussetzungen hiervon unberührt.Soweit Leistungsergebnisse unter Einbindung von Open-Source-Modulen erbracht werden, erfolgt die Rechteeinräumung bezüglich solcher Module entsprechend der jeweils anwendbaren Freie-Software-Lizenzen.

6.5 Eine Nutzung der Ergebnisse der von MONKEY erbrachten Leistungen durch den Kunden in Form ihres Vertriebs und / oder ihrer Lizenzierung an Dritte bedarf, soweit eine solche Zweckbestimmung aufseiten des Kunden nicht bereits der Auftragserteilung offenkundig zugrunde gelegt war, jeweils einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Mit dem Kunden im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundene Unternehmen sind insofern im Zweifel nicht als Dritte in diesem Sinne anzusehen.

6.6 Jede über den vorstehend bestimmten Rahmen hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung von MONKEY. Ohne eine solche Zustimmung ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, Leistungsergebnisse lediglich teil- bzw. ausschnittsweise zu nutzen, sie mit Leistungsergebnissen Dritter zu verbinden, die Leistungsergebnisse in bearbeiteter oder auf sonstige Art und Weise erheblich umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Nutzungsrechte an solchen umgestalteten Versionen einzuräumen.

6.7 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen von physischen Produkten, Nutzung für weitere Kampagnen, Veranstaltungen, Sendungen usw.) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Publikationen, Medien, Formate, Produkte usw., als bei Auftragserteilung zugrunde gelegt) sind im Zweifel von der erfolgenden Rechteeinräumung nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Zustimmung von MONKEY. Eine diesbezügliche Zustimmung darf MONKEY nur dann nicht verweigern, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Kunden erheblich beeinträchtigt würden und diese Interessen die berechtigten Interessen von MONKEY überwiegen. In jedem dieser Fälle steht MONKEY ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den Kunden zu.

6.8 Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden ist MONKEY berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Auftragsvergütung zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche, die MONKEY in diesen Fällen daneben oder darüber hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.

6.9 Soweit insofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bleiben Vorlagen, Modelle, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die MONKEY im Zuge der Auftragsdurchführung anfertigt oder anfertigen lässt, Eigentum von MONKEY. Diesbezügliche Verwahrungs- oder Herausgabepflichten treffen MONKEY nicht. Einigen sich MONKEY und der Kunde nach Auftragserteilung auf die Überlassung solcher Arbeitsmittel an den Kunden, so steht MONKEY insofern ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.

6.10 Die Einräumung von Rechten erfolgt stets unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche, die MONKEY aufgrund des betreffenden Auftrags zustehen.

6.11 MONKEY ist berechtigt, von dem Kunden schriftliche Auskunft über den Umfang der Nutzung von Leistungsergebnissen zu verlangen.

7. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

7.1 Soweit im betreffenden Auftrag keine Differenzierung in dieser Hinsicht erfolgt, werden die auftragsgegenständlichen Leistungen von MONKEY sowie eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsergebnissen zusammengefasst vergütet. Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend von MONKEY erklärt, handelt es sich bei der Angabe von Vergütungsbeträgen für einzelne Leistungen in einem Angebot um Kostenanschläge, die auf Aufwandsschätzungen basieren, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und des vom Kunden mitgeteilten und / oder von MONKEY erkannten Bedarfs des Kunden von MONKEY erstellt wurden.
Soweit die Höhe der Vergütung von MONKEY im Einzelfall nicht vereinbart wurde, richtet sich diese nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vergütungssätzen von MONKEY . Im Rahmen von Aufträgen, die MONKEY im Zusammenhang mit einer Werbekampagne des Kunden oder dessen Auftraggebers erteilt wurden, kann MONKEY in solchen Fällen auch eine Vergütung in Höhe von 10% (zehn Prozent) des über MONKEY abgewickelten Werbe- bzw. Mediaetats als Vergütung berechnen.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die MONKEY zur Ausführung eines Auftrags tätigt (bspw. Reise-, Herstellungs-, Kurier- und Transportkosten, Kosten zur Einholung von Drehgenehmigungen etc.), von dem Kunden auf entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe, sofern und soweit die von MONKEY zu erbringenden Leistungen aufgrund entsprechender Vereinbarung im Einzelfall auch eine rechtliche Prüfung umfassen.
Bezieht MONKEY im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vereinbarungsgemäß Leistungen (insbesondere Daten, Inhalte, Produktionsleistungen, Dienstleistungen einschließlich künstlerischer Leistungen und Beratungsleistungen) von Dritten ein, die diese Leistungen nicht als Subunternehmer von MONKEY erbringen, so ist MONKEY ferner berechtigt, dem Kunden zum Ausgleich des mit dem Bezug solcher Leistungen verbundenen Aufwands neben den hierfür aufgewendeten Kosten jeweils eine so genannte »Handling-Fee« in Höhe von bis zu 15 % (fünfzehn Prozent) des Wertes der bezogenen Leistung zu berechnen.

7.3 Jede Auftragserweiterung auf Veranlassung des Kunden, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags, hat der Kunde MONKEY grundsätzlich gesondert zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem Kunden veranlasste Auftragserweiterung weder mit erheblichem Mehraufwand für MONKEY noch mit einer Erweiterung des im Zuge der Durchführung des betreffenden Auftrags gegebenenfalls an den Kunden abzuliefernden Leistungsergebnisses verbunden ist. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt als Auftragserweiterung auf Veranlassung des Kunden stets auch ein solcher erheblicher Mehraufwand, der MONKEY  bei der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht, der aber erkennbar nicht Teil desjenigen Aufwandes war, der in dem entsprechenden Angebot von MONKEY veranschlagt worden ist, jedenfalls sofern MONKEY den Kunden vor Erbringung solchen Mehraufwands hierauf hinweist und der Kunde daraufhin die weitere Auftragsausführung verlangt.

7.4 Steht MONKEY ein Anspruch auf gesonderte Vergütung getätigten Mehraufwands zu, richtet sich die Höhe dieser Vergütung nach der Vergütung, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbart wurde, insbesondere nach den vereinbarten Stunden- und / oder Tagessätzen, in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den zum Zeitpunkt des Anfalls des Mehraufwands geltenden Stunden- und Tagessätzen von MONKEY.

7.5 Die pflichtgemäße Mitwirkung des Kunden bei der Auftragsdurchführung, insbesondere in Form von Anregungen, Vorgaben, Weisungen und Informationen sowie der Zurverfügungstellung von Informationen, Daten, Inhalten und Objekten, wirken sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall nicht – auch nicht mittelbar, bspw. im Wege der Ver- bzw. Aufrechnung - vergütungsmindernd aus.

7.6 Sofern und soweit von MONKEY nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.7 Die MONKEY zustehende Vergütung ist grundsätzlich jeweils spätestens nach Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der entsprechenden Leistung und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
MONKEY ist berechtigt, vom Kunden Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung und / oder Vorauszahlungen i. H. v. bis zu 50 % der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen. Da für deren Durchführung regelmäßig bereits zu Beginn erhebliche Aufwendungen notwendig sind (bspw. für Technik und Materialien, Transport, Personal, Unterbringung, Genehmigungen, Verpflegung etc.), ist MONKEY insbesondere berechtigt, im vorgenannten Umfang Vorauszahlungen auf die vereinbarte Vergütung für einen Produktionsauftrag zu verlangen, der die Herstellung von Filmaufnahmen zum Gegenstand hat.

7.8 Der Kunde kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von vier (4) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto von MONKEY gutgeschrieben ist.Gerät der Kunde länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist MONKEY berechtigt, eine etwaige weitere Auftragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber MONKEY einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden. MONKEY in diesem Fall daneben oder darüber hinaus zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

7.9 Der Kunde kann gegen Forderungen von MONKEY mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des Kunden um Zahlungsansprüche handelt, die dem Kunden infolge einer von MONKEY zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von MONKEY erbrachten Leistungen im Rahmen desselben Auftrags, aufgrund dessen MONKEY Forderungen gegen den Kunden geltend macht, zustehen.

8. Haftung

8.1 MONKEY haftet aus Vertrag und Delikt

a. für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für solche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

b. für Schäden aus der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern und insoweit ausgeschlossen, insbesondere haftet MONKEY nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von MONKEY. MONKEY haftet nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden oder eine vom Kunden mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt. Letzteres umfasst insbesondere auch Personen, die vom Kunden zum Zwecke der Herstellung von Medieninhalten oder Kommunikationsmedien durch MONKEY gestellt werden (insofern insbesondere Darsteller und Models).Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (s. o. unter Ziffer 8.1, lit. b), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.

8.3 Da der Kunde allein für die Sicherung der Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich ist, die er MONKEY zu Verfügung stellt, haftet MONKEY nicht für deren Verlust.

8.4 Die Übernahme einer Garantie durch MONKEY kann nur dann angenommen werden, wenn eine solche ausdrücklich von MONKEY erklärt wurde. Derartige Garantieübernahmen sollen schriftlich festgehalten werden. Vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall übernimmt MONKEY ferner keine Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes oder zur Zahlung von Vertragsstrafen.

9. Nennung, Eigenwerbung, Belegexemplare

9.1 Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, technisch unmöglich oder dem Kunden bezüglich der konkreten Form der Nutzung des Leistungsergebnisses unzumutbar, ist MONKEY  im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines von MONKEY im Auftrag des Kunden erstellten Leistungsergebnisses an branchenüblicher Stelle und, soweit technisch möglich, jeweils in der von MONKEY vorgegebenen Bezeichnung und gegebenenfalls Gestaltungsform als Urheber bzw. Schöpfer der betreffenden Leistung zu bezeichnen. Eine Verletzung des MONKEY zustehenden Rechts auf Nennung berechtigt MONKEY zum Schadensersatz in branchenüblicher Höhe.

9.2 MONKEY ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung von MONKEY sowie der von MONKEY angebotenen Leistungen in Werbemitteln und anderen Medien auf die zu dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehung und – soweit diesbezügliche Informationen nicht erklärtermaßen oder offenkundig geheimhaltungsbedürftig sind - in deren Rahmen durchgeführte Aufträge sowie auf die im Zuge dessen von MONKEY erbrachten Leistungen, auch in Form der Wiedergabe von Arbeitsbeispielen, Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige Zeichen in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden, die vom Kunden zu seiner Kennzeichnung und gegebenenfalls derjenigen seiner Produkte oder Leistungen verwendet werden, die Gegenstand der betreffenden Leistungserbringung durch MONKEY waren. Insofern ist MONKEY insbesondere berechtigt, den Kunden und die für ihn erbrachten Leistungen in diesem Umfang als Referenz für das Leistungsportfolio von MONKEY auf der Website von MONKEY und in sonstigem Referenzmaterial anzuführen und wiederzugeben.

9.3 Von physisch vervielfältigten Kommunikationsmedien und Medieninhalten, die von dem Kunden oder in seinem Auftrag unter Nutzung der Leistungsergebnisse von MONKEY zum Zwecke der Abgabe an Dritte hergestellt wurden, sind MONKEY jeweils mindestens zehn (10) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die MONKEY auch im Rahmen von Eigenwerbung verwenden, verbreiten und öffentlich wiedergeben darf.

10. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

10.1 Kündigt der Kunde einen Auftrag vor Abschluss seiner Ausführung, bleibt der Anspruch von MONKEY auf die Vergütung, die auf die bis dahin bereits erbrachten Leistungen entfällt, hiervon unberührt.Darüber hinaus steht MONKEY in diesen Fällen eine Ausfallentschädigung zu, die sich regelmäßig auf 15 % der Vergütung beläuft, die im Rahmen des betreffenden Auftrags auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Dem Kunden steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass MONKEY infolge der vorzeitigen Auftragsbeendigung ein geringerer Ausfallschaden entstanden ist, ebenso, wie es MONKEY freisteht, im Einzelfall einen höheren Ausfallschaden nachzuweisen.

10.2 Die Verpflichtung des Kunden, MONKEY gemäß der im Einzelfall diesbezüglich gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach Maßgabe dieser AGB die Aufwendungen zu erstatten, die MONKEY zum Zwecke der Durchführung des betreffenden Auftrags bereits getätigt hat, bleibt von einer vorzeitigen Auftragsbeendigung ebenso unberührt. Es wird klargestellt, dass Aufwendungen in diesem Sinne auch im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen können.

10.3 Das Recht der Vertragspartner, sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorzeitig von einem Auftrag zu lösen, bleibt unberührt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für die aus der Geschäftsbeziehung zwischen MONKEY und dem Kunden entstehenden Pflichten und alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen MONKEY und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von MONKEY.

11.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen MONKEY und dem Kunden sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Stand: Januar 2022

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